Die Maklerprovision ist ein Thema, welches oft kontrovers diskutiert wird. Dass Maklerprovision fällig wird, weiss man eigentlich, wenn man diesen selbst beauftragt oder wenn man über die Anzeige eines Maklers ein Haus kauft oder eine Wohnung mietet. Das ist auch korrekt, denn ohne den entsprechenden Makler hätte man die Wohnung oder das Haus nicht kennengelernt oder mieten können.
Die Maklerprovision kann aber zum Streitfall werden, wenn dieser – was es leider offenbar auch gibt – nicht wirklich korrekt arbeitet.
In der aktuellen Ausgabe der Stiftung Warentest ist ein Fall beschrieben, wo die Maklerprovision nicht berechtigt war.
Offenbar hatte ein Makler an einer Mietwohnungsbesichtigung anonym teilgenommen und diese dann ohne Auftrag in der Zeitung angeboten. Der Vermieter wollte aber seinem künftigen Mieter die Maklerprovision ersparen.
Es ist so, dass bei Mietwohnungen ein Makeln ohne Auftrag grundstächlich verboten ist. Hierauf stehen Strafen bis 2.500 Euro. Bei Haus- oder Wohnungsverkäufen gilt dieses gesetzliche Verbot nicht, aber es empfiehlt sich auf jeden Fall eine Beschwerde beim Ombudsmann.
Der Immobilienverband Deutschland IVD verurteilt grundsätzlich das Maklen ohne Auftrag. Mitgliedern des Verbandes ist es grundsätzlich verboten, so zu handeln und in so einem Fall eine Rechnung zu schreiben für eine Maklerprovision.
